Änderung der Quarantäneregeln

Die Quarantäneregelungen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland haben sich zum 16.06.2020 erneut geändert (http://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2362.pdf).
Nunmehr müssen sich alle Personen, die „sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Freie und Hansestadt Hamburg in einem Risikogebiet“ aufgehalten haben, in Quarantäne begeben und das für sie zuständige Gesundheitsamt informie-ren (§ 57 Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Die bloße Durchreise durch ein Risikogebiet stellt keinen Aufenthalt in diesem Sinne dar.

Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland ein er-höhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (§ 57 Abs. 4 S. 1 der Verordnung). Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. die FHH eine Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) nach § 57 Abs. 4 der Verordnung vorliegt, die ein Gebiet als Risikogebiet ausweist, in welchem man sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise aufgehalten hat (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deuts chland.html). Die Ausweisung von Risikogebieten wird anhand von epidemiologischen Lagen regelmäßig aktualisiert.

Ausnahmen von der Quarantäne gelten nunmehr grundsätzlich nur noch für Personen, die über ein bei Einreise höchstens 48 Stunden altes ärztliches Zeugnis (molekularbiologische Tes-tung) in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind (§ 58 Abs. 2 der Verordnung). Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Einreise unter Einhaltung der Quarantänebedingungen zu Hause testen zu lassen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise doch entsprechende Krankheitssymptome auf, müssen die Personen unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt informieren (§ 58 Abs. 4 der Verordnung).Eine allgemeine Ausnahme für Kurzaufenthalte gibt es nicht mehr.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen, die eine Auslandsreise in ein Land antreten wollen, das für den Tag der Anreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist (§ 57 Abs. 4 der Verordnung), bei der Reise-/ Urlaubsplanung die sich anschließende häusliche Quarantäne von vornherein mit einplanen müssen. Für die Schülerinnen und Schüler ist dabei zu beachten, dass die Quarantäne grundsätzlich nicht außerhalb der Hamburger Schulferien liegen darf, da ansonsten eine kostenpflichtige Schulpflichtverletzung nach Ende der Sommerferien für die Zeit der Quarantäne vorliegt.